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Energieberatung

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und vereinfacht die Anforderungen an Energieeffizienz und für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierung.

Wesentliche Neuerungen

 

  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle neuen Heizungen für Neubauten in Neubaugebieten mindestens 65% erneuerbare Energie verwenden.
     
  • In Bezug auf Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten abhängig von der Gemeindegröße Fristen ab dem 30. Juni 2026 bzw. 30.
    Juni 2028. Danach müssen neu installierte Heizungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren erlaubt jedoch vorübergehend Heizungen, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Anforderung nicht erfüllen.
     
  • Der Umstieg auf erneuerbare Energien ist technologieoffen. Eigentümer können zwischen verschiedenen Lösungen wählen, einschließlich Wärme-
    netzen, Wärmepumpen, Stromdirektheizung, Biomasse, Hybridheizung und Solarthermie. Voraussetzung ist ein vorhandener Investitions- und Trans-
    formationsplan für Wasserstoffinfrastruktur vor Ort.

     
  • Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, müssen ab dem Jahr 2029 schrittweise grüne Gase oder Öle verwenden: 15% ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.
     
  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen Personen, die eine Heizungsanlage installieren möchten, die feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwendet, im Voraus eine Beratung in Anspruch nehmen.
     

Ab dem 1. Januar 2024 muss im Voraus eine Beratung in Anspruch genommen werden, wenn die Heizungsanlage feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwendet. Das Hauptziel dieser Beratung ist es, potenzielle finanzielle Risiken im Zusammenhang mit solchen Heizsystemen aufzuzeigen. Die Beratung kann nur von Fachleuten durchgeführt werden, darunter diejenigen, die in § 88 Absatz 1 (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6  aufgeführt sind. 

 

Rund drei Viertel des gesamten Energieverbrauchs in privaten Haushalten werden derzeit für Heizzwecke eingesetzt. Eine effiziente Wärmedämmung von Gebäuden ist daher unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten geboten. Die Verwendung von Wärmedämmstoffen leistet hier einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz sowie zur Kosteneinsparung.

 
Einsparpotenzial
Wärmedämmmaßnahmen
ca. 40 % bis 60 %
Erneuerbare Energien
ca. 10 % bis 50 %
Effizienter Heizkessel
ca. 10 % bis 30 %
A/V – Verhältnis des Gebäudes
ca. 30 %
Standort des Gebäudes
ca. 25 %
Gebäudeausrichtung
ca. 5 % bis 8 %
Verschattung
ca. 5 %
Dachausrichtung (Solarnutzung)
ca. 5 % bis 10 %
Dämmung der Heizleitungen
ca. bis 10 %
Vermeidung von Wärmebrücken
ca. 5 % bis 15 %
Luftdichtheit
ca. 5 % bis 15 %
Nutzerverhalten
ca. bis 50 %
Interne Wärmequellen
ca. 5 % bis 10 %

 

Die Baukosten von Gebäuden können innerhalb  weniger Jahre die Herstellungskosten übertreffen. Deshalb ist es notwendig, Planungsentscheidungen nicht nur auf Grundlage der Baukosten zutreffen, sondern die gesamten Nutzkosten in die Überlegung mit einzubeziehen.

 


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